Mitteldeutschen Hundezucht Verband e.V.

Ich will mir einen Staffordshire-Bullterrier anschaffen. Muss ich die erforderliche Erlaubnis bereits vorher beantragen?

§ 4 Abs. 1 ThürTierGefG sieht vor, dass die Erlaubnis vor Aufnahme der Haltung des gefährlichen Hundes eingeholt werden muss. Davon macht § 4 Abs. 5 des Gesetzes eine Ausnahme: Hat der Halter nicht vor Beginn der Haltung des gefährlichen Hundes einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt, hat er dies unverzüglich nachzuholen. Dies gilt im Übrigen für die Haltung aller gefährlichen Tiere: Die Erlaubnis muss grundsätzlich vor Aufnahme der Haltung beantragt werden; ist dies nicht geschehen, muss sie unverzüglich nachträglich beantragt werden.

 

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