Mitteldeutschen Hundezucht Verband e.V.

Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 2a des Tierschutzgesetzes haben, bedürfen hinsichtlich der dort untergebrachten gefährlichen Tiere keiner Erlaubnis (§ 4 Abs. 3 ThürTierGefG). Dies wird in der Regel auf Zoofachhändler zutreffen.