Mitteldeutschen Hundezucht Verband e.V.

Nein, Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde sind von den Regelungen des Gesetzes grundsätzlich nicht betroffen. Für sie gilt nur ganz allgemein: Sie sind so zu halten, dass Menschen und Sachen durch sie nicht gefährdet werden (§ 13 Abs. 2 ThürTierGefG).