Mitteldeutschen Hundezucht Verband e.V.

Ja, gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen; dies gilt nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 4 ThürTierGefG). Anleinpflichten für alle Hunde, beispielsweise im Bereich von Fußgängerzonen und Kinderspielplätzen, können sich darüber hinaus auch aus kommunalen Verordnungen (Stadtordnungen) ergeben. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine entsprechende örtliche Regelung besteht.

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.